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AG Köln: Umzug – Telefonanschluss kündigen

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Erschienen auf www.recht-alltaeglich.de

Wer demnächst in eine neue Wohnung zieht, kann oft den Telefonanschluss kündigen. Generell gilt zwar, dass der alte Anbieter mit umzieht. Wenn dieser aber am neuen Wohnort nicht liefern kann, steht Verbrauchern ein Sonderkündigungsrecht zu.
Um einer „Strafzahlung“ von drei Monatsentgelten zu entgehen, muss auf eine rechtzeitige Kündigung geachtet werden. Wann genau die Kündigung des Telefon- und Internetanschlusses am besten erfolgen sollte, hat jetzt das Amtsgericht in Köln festgelegt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Immer einen Umzugsauftrag stellen
  • Telefonanschluss kündigen – so früh wie möglich
  • Kündigung nachweisbar verschicken
  • Umzugsnachweis nachreichen
  • Rechnungen und Kontoauszüge kontrollieren

Zuerst den Umzugsauftrag stellen

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Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht bei einem Umzug zunächst einmal vor, dass der Verbraucher ein Recht hat den bestehenden Telefonanschluss mitzunehmen. Dabei dürfen weder die Laufzeit noch die Leistung geändert werden. Der Anbieter hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Umzugskosten erstattet werden. Dieser Betrag darf jedoch die Kosten eines Neuanschlusses (ca. 60 Euro) nicht übersteigen. Nur wenn der Anbieter am neuen Wohnort die Leistung nicht anbieten kann, steht Verbrauchern ein Sonderkündigungsrecht nach § 46 TKG zu.

In der Praxis bedeutet dies, dass dem Anbieter immer erst der Umzugswunsch mitgeteilt werden muss. Achten Sie darauf zeitnah eine Rückmeldung vom Telefonanbieter zu erhalten. Eigene Recherchen im Internet, ob der Anschluss verfügbar ist reichen nicht aus.

Nach spätestens zwei Wochen sollte man entweder die Umzugsbestätigung oder eine Mitteilung, dass die Lieferung am neuen Wohnort nicht möglich ist, im Briefkasten haben.

Internet und Telefonanschluss kündigen

Wurde der Umzug abgelehnt, können Sie den Telefonanschluss kündigen. Sicherheitshalber empfiehlt sich die Kündigung per Einschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG drei Monate zum Monatsende.

Ungeklärt war bisher, ab wann die Kündigung möglich ist und zu welchem Zeitpunkt sie wirken sollte. Die meisten Anbieter sind der Meinung, dass die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs überhaupt möglich wäre und der Verbraucher drei „Strafmonate“ bezahlen müsste. Verbraucherschützer sahen immer schon eine Kündigungsmöglichkeit auch vor dem Umzug gegeben.

Urteil des Amtsgericht Köln – Kündigung vor dem Umzug möglich

Mit Urteil vom 25.01.2016 (AZ: 142 C 408/15) hat das Amtsgericht Köln die verbraucherfreundliche Auffassung bestätigt. Demnach kann die Kündigung bereits weit vor dem Umzugstermin ausgesprochen werden. Sie wirkt dann zum Monatsende plus drei Monate. Dem Urteil lagen folgende Daten zugrunde:

Kündigungsschreiben  vom 5.Januar 2015
Dann werden ab Monatsende (31.01.15) drei Monate hinzugerechnet. Der Vertrag endete damit zum 30.04.2015.

Da der Kunde des Telefonanbieters erst zum 28.02.2015 ausgezogen ist, wollte das Unternehmen ihn erst zum 31. Mai 2015 aus dem Vertrag entlassen. Das Gericht stellte jedoch zutreffend fest, dass die Kündigung auch bereits weit vor dem Ereignis des Umzugs ausgesprochen werden kann.

Weitere Voraussetzung ist lediglich, so das Gericht, dass

„…der Kündigungsgrund bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist eingetreten sein muss.“ AG Köln, 25.01.2016

Dies bedeutet, dass der Vertrag frühestens mit dem Umzug endet.

Es nützt daher nichts bereits ein halbes Jahr vor dem Umzug zu kündigen. Es wären dann zwar die drei Monate Kündigungsfrist erfüllt, die notwendige Voraussetzung des tatsächlichen Umzugs aber noch nicht. Die Kündigung würde in so einem Fall erst mit dem tatsächlichen Umzug wirksam werden.

Vertragsvereinbarungen haben Vorrang

Sollten die vertraglichen Kündigungsfristen für den Verbraucher günstiger sein als die Regelungen zur Sonderkündigung bei Umzug, so haben diese Vorrang.

Nachweise und Rechnungskontrolle

Die meisten Anbieter möchten einen Nachweis über den Umzug haben. Reichen Sie diesen beim Telefonunternehmen ein sobald Ihnen die Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt vorliegt.

Weiterhin sollten Sie die Rechnungen und Abbuchungen genau überprüfen. Sollten Sie Fehler feststellen, reklamieren Sie die Rechnung sofort und fordern Sie eine Korrektur.

Tipp:

Wer weiß, dass er umzieht, sollte unmittelbar beim Anbieter den Umzug anzeigen und gleichzeitig die Kündigung für den Fall aussprechen, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Denken Sie daran sich nach der -am besten bestätigten Kündigung- rechtzeitig um einen neuen Anbieter zu kümmern. Liegt die neue Wohnung im gleichen Vorwahlbereich können Sie auch noch Ihre bisherige Rufnummer mitnehmen.

Wer Schwierigkeiten beim Umzug hat, sollte sich in einer Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Alternativ gibt es auch die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur.

 

Recht alltäglich.


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